Panorama XL

JBC Marl '70 e.V. - Satzung

§1

Der Judo und Budo Club Marl 70 e.V. mit Sitz in 4370 Marl verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Budosports und ähnlicher Sportarten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, weiter der Errichtung von Sportanlagen für den Budosport(Dojo). Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marl eingetragen.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist Mitglied im Nordreihn-Westfälischen Judoverband e.V. und den folgenden Dachverbänden DJB und DSB.

§4

I. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Kinder und Jugendliche nur mit Genehmigung der Erziehungsberechtigten.

II. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluß des Gesamtvorstandes nach vorheriger Anmeldung und Zahlung der Aufnahmegebühr. Es hat jedes Mitglied ab 16 Jahre 1 Stimme. Für Jugendliche unter 16 Jahren ist ein Erziehungsberechtigter mit einer Stimme unabhängig von der Kinderanzahl stimmberechtigt.

III. Der Austritt kann nur zum Ende des Quatals erklärt werden. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Gesamtvorstandes von der Beitragspflicht vorzeitig entbunden werden. Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Ansprüche an den Verein zur Folge, eventuelle Verbindlichkeiten bleiben jedoch bestehen. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.

IV. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt auf Beschluß des Gesamtvorstandes. Der Beschluß bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder.
Der Ausschluß kann erfolgen:

a) bei Nichtzahlung der Beträge für 6 aufeinanderfolgende Monate trotz Mahnung,
oder
b) bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Interessen des Vereins,
oder
c) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins,
oder
d) wenn bei der Aufnahme notwendige Voraussetzungen nicht vorlagen oder später entfallen sind.
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich vor dem Gesamtvorstand zu äußern.


V. Die Mitgliedschaft endet ferner mit dem Tod des Mitgliedes.

§5

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Marl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Auflösung des JBC Marl e.V. kann nur durch eine besonders einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß der Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag kann eine geheime Abstimmung erfolgen.

§ 6

Beitrag

Die Höhe des Beitrags sowie die Zahlung wird durch Beschluß des Gesamtvorstandes festgesetzt. Das gleich Gremium entscheidet über die Aufnahmegebühr.

§ 7

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Jahreshauptversammlung
  2. die Abteilungsversammlungen
    a. der Jugendleiter
    b. der Leiter der Judo-Abteilung
    c. der Leiter der Jiu-Jitsu-Abteilung
  3. die außerordentliche Hauptversammlung
  4. der Gesamtvorstand.


I. Der Gesamtvorstand besteht aus:
    a. dem ersten Vorsitzenden
    b. dem Vertreter der Judo Abteilung
    c. dem Vertreter der Jiu-Jitsu Abteilung
    d. dem Kassierer
    e. dem Jugendleiter
    f. dem Schriftführer

II. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende und in dessen Abwesenheit die in Position Absatz I (Vorstandsmitglieder) b und c genannten Personen.

III. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Abwahl des Vorstandes erfolgt durch Beschluß von 3/4 der anwesenden Mitglieder und kann sowohl bei einer ordentlichen als auch bei einer außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Auf Antrag kann eine geheime Wahl erfolgen.

IV. Der Gesamtvorstand leitet die Geschäfte. Er tagt mindestens einmal pro Monat. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

V. Über Ausgaben, Kosten und Zuteilungen entscheidet ausschließlich der Gesamtvorstand. Über die den Abteilungen zugeteilten Gelder sind diese dem Gesamtvorstand rechenschaftspflichtig.

§ 8

Mitgliederversammlung

Eine Jahreshauptversammlung findet jedes Jahr statt. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen schriftlich durch den Vorstand oder durch Aushang an der Vereinstafel.
Auf Beschluß des Gesamtvorstandes oder 20% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins, die dies schriftlich beantragen, ist eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von 4 Wochen einzuberufen.

Der Jahreshauptversammlung obliegen insbesondere folgende Geschäfte:

  1. Annahme der Jahresberichte
  2. Entlastung des Gesamtvorstandes
  3. Wahl der Kassenprüfer
  4. Wahl des Vorstandes
  5. Sonstiges


Anträge können vor und während der Versammlung gestellt werden. Ausgenommen sind Satzungsänderungen, welche schriftlich dem Gesamtvorstand vorliegen müssen. Zur Satzungsänderung ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Es ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Abteilungsleiter bzw. Vertreter sind von den Abteilungsversammlungen bzw. der Jugendvollversammlung zu wählen und durch die Jahreshauptversammlung zu bestätigen.
Der Kassierer und der erste Vorsitzende werden durch einfache Mehrheit bei der Jahreshauptversammlung gewählt.
Der Gesamtvorstand kann vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch eine andere Person ersetzen.

§ 9

Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 14.07.1979. Sie entspricht den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und den aus steuerlichen Gründen notwendigen Bestimmungen.

Marl, den 6.11.1992

Geändert auf der Jahreshauptversammlung am 20.02.1999 in §7.

 
 
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